Hilflosenentschädigung

Alle Belange der IV/AHV müssen an die IV/AHV-Stelle des Wohnkantons gerichtet werden. Die nachfolgenden Informationen basieren auf der Anmeldung im Kanton Aargau. Deshalb kann es in anderen Kantonen Abweichungen geben. Die Reglemente sind vom Bund.

Die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle basiert auf meinen persönlichen Erfahrungen.

Die Hilflosenentschädigung ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, welche wegen gesundheitlichen Einschränkungen auf Hilfe Dritter angewiesen sind.

Massgebend ist die regelmässige und erhebliche Hilfe durch Dritte in den folgenden alltäglichen Tätigkeiten:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen/Absitzen/Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichtung der Notdurft (z.B. Toilettengang)
  • Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte


Es gibt drei Schweregrade der Hilflosigkeit:

  • Leichter Grad: Hilfsbedürftig in mindestens 2 der oben aufgeführten Tätigkeiten
  • Mittlerer Grad: Hilfsbedürftig in mindestens 4 der oben aufgeführten Tätigkeiten
  • Schwerer Grad: Hilfsbedürftig in allen 6 oben aufgeführten Tätigkeiten


Der Schweregrad wird von der IV vor Ort abgeklärt und berechnet. Eine Aktualisierung des Schweregrades kann beantragt werden, wenn eine massgebliche Verschlechterung seit 3 Monaten dauerhaft besteht. 

Da sich die ALS schnell entwickeln kann, empfehle ich grosszügig vorauszuschauen. Wenn die Prüfperson der IV keine Erfahrung mit ALS hat, ist es wichtig die Geschwindigkeit aufzuzeigen. Wenn hierfür Unterstützung benötigt wird, kann eine ALS-Nurse angefragt werden.


Der Wohnort (zu Hause oder im Heim) beeinflusst die Höhe der Entschädigung. Die monatlichen Beiträge sind wie folgt angesetzt:

Die Hilflosenentschädigung kann rückwirkend für maximal zwölf Monate ab Eingang der Anmeldung beantragt werden.

Merkblatt Hilflosenentschädigung