IV-Rente

Alle Belange der IV/AHV müssen an die IV/AHV-Stelle des Wohnkantons gerichtet werden. Die nachfolgenden Informationen basieren auf der Anmeldung im Kanton Aargau. Deshalb kann es in anderen Kantonen Abweichungen geben. Die Reglemente sind vom Bund.

Die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle basiert auf meinen persönlichen Erfahrungen.

Die Nutzung der von mir zur Verfügung gestellten Dokumente unterliegt der Verantwortung des Nutzers.

Anrecht auf eine IV-Rente besteht sobald die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt wird. Dabei muss während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestehen. 

Im Rahmen der IV-Anmeldung wird dies bereits betrachtet. Da sich die ALS schnell entwickeln kann, empfehle ich die Arbeitsunfähigkeit mit den Ärzten zu thematisieren, sobald nach den Tests eine ALS nahe liegt. So kann dies in der IV-Anmeldung proaktiv eingebracht werden.

Die erste Auszahlung erfolgt rückwirkend nach einer einjährigen Wartefrist, jedoch frühestens 6 Monate nach der IV-Anmeldung. Haben die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor der Diagnose ALS 40% erreicht, kann dies mitberücksichtigt werden.


Wird die notwendige Arbeitsunfähigkeit erst erreicht nachdem die IV-Anmeldung abgeschlossen ist, kontaktiert man schriftlich die Sachbearbeiterin beim SVA und legt das ärztliche Arbeitsunfähigkeits-zeugnis bei. Dies wurde so akzeptiert.


Die Höhe der Rente ist abhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies ist im Merkblatt ersichtlich.